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Die drei Pflegestärkungsgesetze auf einen Blick Ihre Rechte bei Pflegebedürftigkeit.

Für viele junge Menschen ist das Thema Pflege und Pflegebedürftigkeit zunächst wenig relevant. Doch mit steigendem Alter oder wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, rückt es in den Fokus. Plötzlich gilt es, sich mit Pflegeleistungen, Pflegegraden, Kostenübernahmen und den zuständigen Anlaufstellen auseinanderzusetzen.

Alle Aspekte rund um Pflege und Pflegebedürftigkeit sind in den drei Pflegestärkungsgesetzen (PSG I bis PSG III) festgelegt. Diese Gesetze dienen dazu, die Pflege kontinuierlich an die sich wandelnden Anforderungen in verschiedenen Bereichen anzupassen. Jedes Pflegestärkungsgesetz setzt dabei einen eigenen Schwerpunkt.

Pflegestärkungsgesetz I (PSG I)

Das Pflegestärkungsgesetz I wurde am 17.12.2014 verabschiedet und trat am 01.01.2015 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden die Leistungen erweitert und an die veränderten Bedürfnisse der Pflegebedürftigen angepasst.

Das Hauptziel bestand darin, die häusliche sowie die stationäre Pflege zu verbessern.

Das Gesetz fokussiert sich auf die Erhöhung verschiedener Leistungen, die Unterstützung ambulanter Wohngruppen, die Verbesserung der ambulanten Pflege sowie die Anhebung bestimmter Beitragssätze. Zudem umfasst es Verbesserungen bei stationären Pflegeleistungen in Einrichtungen, eine optimierte Versorgung dementer Menschen und die Einführung eines Pflegevorsorgefonds zur langfristigen Sicherung der Finanzierung des Pflegesystems.

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II)

Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), das häufig mit der Pflegereform 2017 gleichgesetzt wird, wurde am 21.12.2015 verabschiedet und trat am 01.01.2016 in Kraft. Im Mittelpunkt stand die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sowie die Umstellung von den bisherigen Pflegestufen 0 bis 3 auf die neuen Pflegegrade 1 bis 5. In diesem Zuge wurde das „Neue Begutachtungsassessment“ (NBA) eingeführt. Seit dieser Reform fließen neben der körperlichen Verfassung auch die geistige Gesundheit und die Alltagskompetenz der pflegebedürftigen Person in die Bewertung eines Pflegegrads ein.

Bei der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) werden sechs Bereiche überprüft: Mobilität, Selbstversorgung, kommunikative und kognitive Fähigkeiten, Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie der selbstständige Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen. In jeder dieser Kategorien werden Punkte vergeben, deren Anzahl sich nach dem Grad der Beeinträchtigung richtet.

Pflegestärkungsgesetz III (PSG III)

Das Pflegestärkungsgesetz III wurde am 23.12.2016 verabschiedet und trat am 01.01.2020 vollständig in Kraft. Der Fokus liegt auf der Stärkung bestehender Strukturen sowie der optimalen Abstimmung der Bereiche Pflege, Krankenpflege, Vorsorge und Versorgung.

Konkret sieht das Gesetz den Ausbau der lokalen Beratung, die Unterstützung von Kommunen durch Sach- und Personalleistungen sowie eine bessere Koordination der Pflegeversicherung vor. Zudem sollen Abrechnungsbetrug und Korruption erkannt und eingedämmt sowie die Fördermittel zwischen den Bundesländern optimiert werden.

Die Pflegekassen sind verpflichtet, sich an Ausschüssen zu beteiligen, die die regionale Versorgung in den Kommunen organisieren. Zudem erhält der MDK ein zusätzliches Prüfrecht, das ihm ermöglicht, Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen häufiger zu kontrollieren. Bei Unregelmäßigkeiten in Abrechnungen ist der MDK befugt, auch unangekündigte Kontrollen durchzuführen.

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Bei allen Fragen rund um die drei Pflegestärkungsgesetze steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung und berät Sie ausführlich.

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