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Pflegegrad abgelehnt – was tun?

Sie haben vier Wochen Zeit, um Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Jede pflegebedürftige Person kann einen Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen. Doch nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) folgt oft Ernüchterung: Viele Anträge werden abgelehnt oder es wird ein zu niedriger Pflegegrad festgelegt.

Auch wenn Enttäuschung und Ärger groß sind: Akzeptieren Sie einen Bescheid, mit dem Sie nicht einverstanden sind, nicht einfach. Ein Widerspruch hat häufig Erfolg und kann zur Anerkennung des angemessenen Pflegegrads führen. Doch worauf müssen Sie beim Widerspruch achten? Diese Frage stellen uns unsere Kund*innen immer wieder. Im Folgenden finden Sie alle wichtigen Informationen. Selbstverständlich beraten wir Sie gerne persönlich

So legen Sie Widerspruch ein

Wenn Sie sich an diese drei Wʼs halten, sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite:

Wann?

Nach Erhalt des Bescheids von der Pflegekasse haben Sie einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen. Fehlt im Bescheid der Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

Wie?

Ein formloses Schreiben reicht als Einspruch aus. Sie können es per Post an die Pflegekasse senden oder als Fax übermitteln. Wir empfehlen jedoch, das Widerspruchsschreiben persönlich in der Geschäftsstelle der Pflegekasse abzugeben und sich den Eingang bestätigen zu lassen.

Nach Eingang des Widerspruchs wird die Pflegekasse Ihren Antrag erneut prüfen und in der Regel einen weiteren Besuch des MDK bei Ihnen zu Hause anordnen. Bereiten Sie sich auch auf diesen Termin gut vor: Halten Sie alle wichtigen Unterlagen und Ihr Pflegetagebuch bereit, damit der Gutachter sich ein vollständiges Bild von Ihrer Selbstständigkeit im Alltag machen kann.

Wo?

Das Widerspruchsschreiben muss bei der zuständigen Pflegekasse eingehen, von der Sie den Bescheid erhalten haben. Sollte auch der zweite Bescheid nicht Ihren Erwartungen entsprechen, bleibt Ihnen der Weg zum Sozialgericht offen.

Eine Klage können Sie schriftlich beim zuständigen Gericht einreichen. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Klage direkt in der Geschäftsstelle des Sozialgerichts aufnehmen zu lassen und sich bei der Formulierung unterstützen zu lassen.

Ihre Fragen wurden nicht beantwortet?

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Für wichtige Informationen zum Thema Pflegegrad besuchen Sie auch unsere FAQ-Seite.

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