Das Wichtigste zum Thema Pflegeunterstützungsgeld
Lohnersatz für pflegende Angehörige.
Für viele pflegende Angehörige stellt es eine große Herausforderung dar, die Pflege eines Familienmitglieds mit beruflichen Verpflichtungen und dem Privatleben zu vereinbaren. Das Pflegezeitgesetz bietet hier eine Entlastung. Es gewährt nahe Angehörigen von berufstätigen Personen bis zu zehn Tage unbezahlten Sonderurlaub, wenn ein plötzlicher Pflegebedarf entsteht. Während dieser Zeit haben die pflegenden Angehörigen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, wenn der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leistet.
Voraussetzungen für die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes
Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag des Versicherten bei der Pflegekasse gezahlt. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Damit die Lohnersatzleistung gewährt werden kann, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- Der zu betreuende Angehörige wurde bereits als pflegebedürftig eingestuft oder wird mit großer Wahrscheinlichkeit bald einen Pflegegrad erhalten.
- Der Angehörige hat den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld unverzüglich eingereicht, nachdem der Pflegebedarf abzusehen war.
- Dem Antrag wurde ein ärztliches Attest beigelegt.
- Der pflegende Angehörige befindet sich nicht in Pflegezeit oder Familienpflegezeit.
- Lebt der zu pflegende Angehörige im Ausland, muss dieser trotzdem bei der deutschen Pflegeversicherung versichert sein.
- Bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes beziehen nahe Angehörige kein Kranken- oder Verletztengeld.
- Die Pflegesituation ist akut und plötzlich eingetreten.
- Der Angehörige ist ein naher Verwandter der pflegebedürftigen Person.
- Der Angehörige beansprucht eine kurze Arbeitsverhinderung.
- Es werden keine Entgeltfortzahlungen gezahlt.
Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes beträgt:
- 90 % des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts
aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt des Versicherten ohne Einmalzahlung in den letzten zwölf Monaten. - 100 %
des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt des Versicherten mit Einmalzahlung in den letzten zwölf Monaten. Die 100-prozentige Lohnfortzahlung erfolgt unabhängig von der Einmalzahlung.
Generell darf die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes pro Tag 70 % der Beitragsbemessungsgrenze gemäß SGB V nicht überschreiten.
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