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Rente für pflegende Angehörige – Wichtige Fakten, die Sie kennen sollten

Vereinbaren Sie Entgeltpunkte für Ihr Rentenkonto.

Pflegen Sie einen nahen Angehörigen ohne Entlohnung, zählt die Pflegezeit als Beitragszeit in der Rentenversicherung. Infolgedessen werden Ihnen Entgeltpunkte auf Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben.

Die Höhe der Rentenbeiträge hängt maßgeblich vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person sowie vom Ausmaß der Betreuung ab.

Folgende Personen haben Anspruch auf die Rente für pflegende Angehörige

In vielen Fällen übernehmen Angehörige die Pflege von Pflegebedürftigen. Oft entscheiden sie sich dafür, ihre berufliche Tätigkeit zu pausieren oder ihre Arbeitszeit zu reduzieren.

Um sicherzustellen, dass sich dies nicht negativ auf die zukünftige Rente auswirkt und Altersarmut vermieden wird, zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für pflegende Angehörige – auch für ehrenamtlich Pflegende wie Nachbarn oder Freunde.

Leistungen der Rentenversicherung

Nach den Vorgaben der Rentenversicherung wird die Pflegezeit als Beitragszeit betrachtet und als Wartezeit auf dem Versicherungskonto angerechnet. Zusätzlich übernimmt die Pflegekasse die Rentenbeiträge der pflegenden Person, wobei sie von einem Einkommen zwischen 621,81 € und 3.290,00 € ausgeht. Jährlich werden die Beträge neu berechnet.

Bei Fragen steht Ihnen unser Pflegedienst gerne zur Verfügung, falls Sie weiteren Beratungsbedarf haben.

Voraussetzungen für die Rente für Pflegende

Voraussetzungen für die Auszahlung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen:

  • Die Pflege darf nicht gewerblich erfolgen.
  • Die pflegende Person darf neben der Pflege höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Die zu pflegende Person muss mindestens den Pflegegrad 2 haben und Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besitzen.
  • Der Wohnsitz der pflegenden Person muss sich in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz befinden.
  • Die Pflege muss mindestens zehn Stunden pro Woche betragen, wobei die Stunden auf mindestens zwei Tage verteilt und die Pflege mindestens zwei Monate im Jahr erfolgen muss.

Ein Antrag bei der Rentenversicherung ist nicht erforderlich. Die Pflegekasse überprüft automatisch, ob die Voraussetzungen für die Entgeltpunkte erfüllt sind. Bei einer positiven Entscheidung wird die Pflegeperson unmittelbar versicherungspflichtig.

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